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Nichtakzeptanz Ersatzkreditnehmer bei Darlehensvertrag – Schadensersatz

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 162/19 – Urteil vom 05.03.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Juli 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Vorfälligkeitsentgelts. Sie behauptet, sie habe der Beklagten einen Ersatzdarlehensnehmer vorgeschlagen, den diese ohne jede Begründung nicht akzeptiert habe. Der Zeuge F. G. sei bereit gewesen, den Darlehensvertrag zu übernehmen, die Beklagte habe ihn ohne Begründung nicht akzeptiert. Nach der Darstellung der Beklagten ist ihr zu keiner Zeit ein Ersatzdarlehensnehmer angeboten worden. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen:

Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB stehe der Klägerin nicht zu. Es bestehe keine Pflicht der Bank, einen Ersatzdarlehensnehmer zu akzeptieren. Es handele sich vielmehr um eine Obliegenheit, bei deren Verletzung ihr Schadensersatzanspruch zu kürzen sei.

Der Klägerin stehe auch kein Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB) zu. Die Klägerin habe das Vorfälligkeitsentgelt mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 28. September 2017, geleistet. Die Beklagte könne sich auch auf den Aufhebungsvertrag berufen. Sie sei nur im Rahmen grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen gehalten, einen Ersatzdarlehensnehmer zu akzeptieren. Hieran fehle es vorliegend. Im Rahmen nicht grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen bestehe keine Obliegenheit, einen Ersatzdarlehensnehmer zu akzeptieren. Überdies habe der Klägerin kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 3, § 314 BGB zugestanden. Dass sie die Photovoltaikanlage aufgrund einer Nutzungsuntersagungsverfügung habe zurückbauen müssen, liege allein in ihrer Risikosphäre.

Auch der Klageantrag zu 2 sei unbegründet: Das Vorfälligkeitsentgelt sei jedenfalls nicht sittenwidrig überhöht. Die Beklagte habe auch nicht erk[…]


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