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Nachlasspflegervergütung bei teilmittellosem Nachlass

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Abrechnung nach Stundensatz
OLG Celle – Az.: 6 W 142/19 – Beschluss vom 20.03.2020

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.301,28 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. Juni 2018 gemäß § 1961 BGB Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben angeordnet und den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger bestellt (Bl. 12 ff. d. A.). Es hat festgestellt, dass der Nachlasspfleger das Amt berufsmäßig ausübt. Mit Antrag vom 14. Mai 2019 (Bl. 45 f. d. A.) hat der Beteiligte zu 1. für den Zeitraum vom 14. Juni 2018 bis 14. Mai 2019 eine Vergütungsfestsetzung in Höhe von 2.972,89 € brutto beantragt. Die Vergütungssumme hat der Beteiligte zu 1. wie folgt berechnet:

23,517 Stunden x 80 € 1.881,33 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer  357,45 € gesamt 2.238,79 €

In Höhe dieses Betrages hat Beteiligte zu 1. die Entnahme aus dem Nachlass beantragt.

Für weitere 14,733 Stunden hat der Beteiligte zu 1. einen Stundensatz von 33,50 € angesetzt, weil insoweit Nachlass zur Begleichung der Vergütung nach Abzug der 2.238,79 € nicht mehr vorhanden wäre. Gegen die Staatskasse festzusetzen hat der Beteiligte zu 1. beantragt:

14,733 Stunden x 33,50 € =    493,57 €

Auslagen 123,33 €

Zwischensumme 616,90 €

zzgl. 19 % Umsatzsteuer 117,21 €

gesamt 734,11 €

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Bezirksrevisorin die Vergütung mit dem angefochtenen Beschluss auf aus der Staatskasse zu erstattende 1.671,61 € festgesetzt (Bl. 75 f. d. A.). Den darüberhinausgehenden Vergütungsfestsetzungsantrag hat das Amtsgericht abgelehnt. Es hat die Vergütung wie folgt berechnet:

38,25 Stunden (entsprechend 2.295 Minuten) x 33,50 € =

1.281,38 € zzgl. Ersatz von umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen 123,33 €

Zwischensumme 1.404,71 €

zzgl. 19 % Umsatzsteuer 266,90 €

Festsetzungsbetrag 1.671, 61 €

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Nachlasspfleger einen Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Aufwendungen gemäß § 1915 BGB, § 168 FamFG, §§ 1835, 1836 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2, 3 VBVG a. F. habe. Die von dem Beteiligten zu 1. in seinem Abrechnungsantrag vorgenommene Splittung der Stundensätze, die auf der Annahme beruhe, dass der Nachlass so lange als werthaltig zu betrachten sei, wie liquide Mittel vorhanden seien, sei nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart (8 W 110/17) und Frankfurt (21 W 75/18) sei[…]


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