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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

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OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 13/12 – Beschluss vom 02.02.2012

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Gegen den Betroffenen wurde mit Bescheid vom 15. Februar 2011 wegen Führens eines infolge defekter Türen an der Ladefläche nicht vorschriftsmäßigen Lastkraftwagens mit Gefährdung der Verkehrssicherheit ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro festgesetzt. In dem auf seinen Einspruch anberaumten Termin zur Hauptverhandlung ist der Betroffene nicht erschienen. In der Sitzung hat sein vertretungsbevollmächtigter Verteidiger den Antrag gestellt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung, er sei verspätet gestellt worden, zurückgewiesen. Sodann hat es den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch das angefochtene Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner als Zulassungsantrag gestellten Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Verfahrensrüge beanstandet er, das Amtsgericht habe seinem Entbindungsantrag nicht stattgegeben und durch die Verwerfung des Einspruchs seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 102 Abs. 1 GG) aufzuheben. Die dahingehende Verfahrensrüge greift durch, weil das Amtsgericht dem Entbindungsantrag des Betroffenen nicht nachgekommen ist, obwohl dieser rechtzeitig gestellt worden ist. Der Antrag durfte durch den mit einer besonderen Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger zulässigerweise noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach dem Aufruf der Sache gestellt werden, bevor zur Sache selbst verhandelt worden ist (OLG Celle NZV 2010, 420-421; OLG Hamm StraFo 2006, 425; OLG Brandenburg ZfS 2004, 235; KK Senge, OWiG, 3. Aufl., § 73 Rd. 19; jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat schließt sich der insoweit überwiegenden Auffassung (a.A. Göhler / Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 73 Rd. 4) an, die zur Begründung auf die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 73 OWiG verweist. Danach kann der Richter „in bestimmten Fällen noch in der Hauptverhandlung einen Antrag zurückweisen“ (BTDrucksache 13/3691, S. […]


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