Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit Eigenbedarfskündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Gericht weist Klage auf Eigenbedarfskündigung ab und erkennt auch Zahlungsverzugskündigung nicht an.
Das Amtsgericht stützt seine Entscheidung auf die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen, wonach der geplante Einzug in die streitgegenständliche Wohnung von vornherein beabsichtigt war und die Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug nicht ausreichend begründet wurde. Die Mindestanforderungen zur Darlegung des Mietrückstands wurden nicht erfüllt und die Kündigung war unklar bezüglich der Zuordnung der Zahlungen. Die Berufung wurde abgelehnt.

LG Heilbronn – Az.: 2 S 12/22 – Beschluss vom 21.11.2022

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Marbach am Neckar vom 19.05.2022, Az. 3 C 166/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

1. Soweit sich die Klägerin auf die Eigenbedarfskündigung beruft, greift diese nicht durch. Es wird insoweit auf die amtsgerichtlichen Ausführungen hinsichtlich der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen Bezug genommen.

So hat selbst der Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass von vornherein der Einzug in die streitgegenständliche Wohnung für den Zeitpunkt beabsichtigt war, sobald er wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde. Auch das zweite Kind war für diesen Fall bereits geplant. Er hat weiter erklärt, der Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung habe insbesondere der fehlende Führerschein entgegen gestanden. Diesen habe er aber bereits Ende 2018 / Anfang 2019 in Angriff genommen. Zum – späteren – Zeitpunkt der Vermietung an die Beklagten war somit bereits absehbar, dass der geplante Einzug wahrscheinlich zeitnah folgen würde. Auch der Vater der Klägerin sowie deren Mutter haben angegeben, dass es von Vornherein beabsichtigt gewesen sei, dass die Klägerin und ihr Ehemann nur solange bei ihnen wohnen, bis sie „sich erholt“ haben, wobei damit insbesondere eine feste Arbeitsstelle des Ehemanns der K[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv