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Kostentragung bei gleichzeitiger Verurteilung wegen Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat

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Rechtsschutzversicherung: Tragung der Kosten bei gleichzeitiger Verurteilung wegen Vorsatztat- und Fahrlässigkeitstat
LG Freiburg (Breisgau), Az.: 3 S 147/12, Urteil vom 06.12.2012

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 19.04.2012 – 11 C 2880/11 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits beider Instanzen wird auf 3.192,91 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: ekostsov/ Bigstock

1. Der Kläger macht aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag die Übernahme restlicher Verfahrenskosten iHv 3.192,91 € des gegen ihn geführten Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Freiburg 50 Ds 550 Js 31818/08 – AK 112/09 – und in der Berufung vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts Freiburg – 9 Ns 550 Js 31818/08 – AK 6/10 – geltend.

Wegen der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen einschließlich der Anträge erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die strafrechtliche -rechtskräftige- Verurteilung des Klägers am 05.05.2010 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist auf AS I 25 ff wiedergegeben.

Die gesamten Verfahrenskosten von 9.578,74 € enthalten u.a. 7.654,41 € Sachverständigenkosten und 869,33 € Zeugenentschädigungen; wegen der Kostenaufstellung wird im Übrigen auf die Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 22.12.2010 (AS I, 11) verwiesen. Die Beklagte zahlte diese bis auf den streitgegenständlichen Restbetrag. Die Verteidigervergütung wurde zu 100% erstattet.

Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag unbekannten Datums mit dem Kläger als Versic[…]


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