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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überprüfung der Fahreignung – Anforderungen an Nachvollziehbarkeit des Gutachtens

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Fahrerlaubnisentzug nach Geschwindigkeitsverstoß und medizinisch-psychologischem Gutachten bestätigt
Ein Fahrerlaubnisinhaber, der innerhalb der Probezeit einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß beging und anschließend ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegte, welches ihm eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen attestierte, verliert seine Fahrerlaubnis. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis und wies die Beschwerde des Betroffenen zurück.

Direkt zum Urteil Az: 11 CS 21.1767 springen

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Hintergrund: Geschwindigkeitsverstoß und medizinisch-psychologisches Gutachten
Der Antragsteller hatte innerhalb der Probezeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h überschritten. Nach einer Anordnung der Antragsgegnerin legte er ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor, das zu dem Ergebnis kam, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Daraufhin entzog ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Der Antragsteller erhob Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte diesen Antrag ab und verwies auf das vorgelegte Gutachten, das die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Begutachtungsleitlinien verneine.
Beschwerde gegen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg ein und argumentierte, dass es sich bei dem Geschwindigkeitsverstoß um ein einmaliges Augenblicksversagen gehandelt habe. Er warf dem Gutachter vor, zu Unrecht einen Regelfall gemäß Nr. 3.17 der Begutachtungsleitlinien zugrunde zu legen.
Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte, da er erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze […]


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