OLG Brandenburg: Bauunternehmen haftet für unzureichende Baustellenabsicherung
In einem Rechtsstreit um Schadensersatzforderungen wegen eines Motorradunfalls hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, dass ein Bauunternehmen für unzureichende Absicherung und Beschilderung der Baustelle haftet. Der Motorradfahrer hatte aufgrund mangelnder Absicherung und unzureichender Beschilderung die Baustelle betreten und war zu Schaden gekommen.
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Verkehrssicherungspflicht verletzt
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte zu 1 (Bauunternehmen) ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Baustelle war nicht ausreichend abgesichert und beschildert, was zur deliktischen Haftung des Unternehmens führte.
Keine vollständige Delegierung möglich
Obwohl die Verkehrssicherungspflicht in erster Linie der Straßenverkehrsbehörde obliegt, besteht neben der Haftung der öffentlichen Hand auch eine Haftung des Bauunternehmens. Eine vollständige Delegierung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht möglich. In diesem Fall wurde die Verpflichtung zur Verkehrssicherung nicht durch die Beauftragung der Beklagten zu 2 erfüllt.
Schadensersatzforderung
Das Gericht sprach der Klägerin (Versicherung des Motorradfahrers) einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,33 € zu. Die Beklagte zu 1 wurde zur Zahlung verurteilt.
Keine Verjährung der Forderung
Die Forderung der Beklagten zu 1. ist nicht verjährt. Die Klägerin hat den Umstand, dass die Beklagte zu 1. ebenfalls als Schädiger in Betracht kommt, rechtzeitig erfahren und angemeldet. Die Verjährung wäre grundsätzlich zum 31.12.2017 eingetreten. Aufgrund von Verjährungsverzichtserklärungen kann sich die Beklagte zu 1. jedoch nicht auf Verjährung berufen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Kein Schadensersatzanspruch gegen Beklagte zu 2.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. ist hingegen nicht gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1. die Verkehrssicherung betreffend die Baustelle auf die Beklagte zu 2. übertragen hat. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich nicht aus dem Nachunternehmervertrag. Auch das Fehlen weiterer Verkehrsschilder im Bereich vor der Baustelle ist nicht ausreichend zur Begründung einer Haftung der Beklagten zu 2. Die prozessualen N[…]