LG Limburg, Az.: 1 O 38/16
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 46.830,52 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben den Rechtsstreit nach Auszug der Beklagten aus dem von der Klägerin betriebenen Seniorenheim in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und streitige Kostenanträge gestellt.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin betreibt eine Alten..-Pflegeeinrichtung namens … Die Klägerin schloss mit der … geborenen Beklagten am 23.03.2015 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 19 ff. d.A.) einen Heimvertrag für die vollstationäre Pflege gem. § 71 Abs. 2 SGB XI ab, wobei die Beklagte von ihrer Tochter als Betreuerin vertreten wurde.
§ 23 Abs. 5 des Heimvertrages, wegen dessen Inhalt des vollumfänglich im Übrigen auf Bl. 19 ff. d.A. Bezug genommen wird enthält folgende Regelung (S. 17 f., Bl. 33 f. d.A.) Regelung:
„(5) Der Heimträger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und zu begründen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Symbolfoto: ZinkevychBigstock1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Heimträger eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
2. von dem Bewohner eine unzumutbare objektive Gefährlichkeit für das Wohl von Mitbewohnern oder Mitarbeitern des Heimes ausgeht;
3. der Heimträger eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
a) der Bewohner einer vom Heim angebotene Anpassung der Leistungen nach § 11 Abs. 1 dieses Vertrages nicht annimmt oder
b) der Heimträger eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 11 Abs. 2 dieses Vertrages nicht anbietet
4. der Bewohner seine vertraglichen Verletzten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heimträger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann oder
5. der Bewohner
a) für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Te[…]