KG Berlin – Az.: (3) 161 Ss 34/20 (17/20) – Beschluss vom 17.04.2020
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. November 2019 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Gesamtstrafenbildung mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Februar 2018 – 263a Cs 26/18 – entfällt.
2. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen verurteilt.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 20. Juni 2018 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen darf. In dem Urteil hat es das Amtsgericht abgelehnt, die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Februar 2018 – 263a Cs 26/18 – (20, 25 und 30 Tagessätze zu je 15,00 €; Gesamtgeldstrafe 50 Tagessätze zu je 15,00 €; Tatzeiten: 13. Mai, 25. und 26. Juni 2016) einzubeziehen und damit eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Die gegen dieses Urteil eingelegte, noch vor der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 25. November 2019 mit der Maßgabe verworfen, dass es den Angeklagten – bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen – unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Februar 2018 – 263a Cs 26/18 – und unter Auflösung der dortigen Gesamtgeldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 28. Februar 2020 beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Das Rechtsmittel hat nur im Umfang der Beschlussformel Erfolg.
II.
Soweit sich das Rechtsmittel mit der allgemeinen Sachrüge gegen die ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen richtet, ist es nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Feststellungen tragen die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB.
Allerdings hat die Strafkammer die Anwendung[…]