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Corona-Pandemie – Betriebsverbot für Autohäuser

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 89/21.NE – Beschluss vom 08.02.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin betreibt ein Autohaus zum Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen in I.      . Ihr sinngemäßer Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vorläufig auszusetzen,

hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt die erforderliche Antragsbefugnis der Antragstellerin vor, weil der Betrieb eines Autohauses nicht zu den nach § 11 Abs. 1 ausdrücklich benannten Ausnahmen von dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO geregelten Betriebsverbot für Verkaufsstellen des Einzelhandels zählt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen nicht dringend geboten. Erweist sich dagegen der Antrag als zulässig und (voraussichtlich) begründet, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig[…]


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