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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung Vollmacht in notariellen Grundstückskaufvertrag

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 18/20 – Beschluss vom 19.05.2020

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.

Im betroffenen Grundbuch sind in Abt. I, lfd. Nrn. 4.2, 4.3 und 5, die hiesigen Beteiligten als (Bruchteils-)Eigentümerinnen des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Durch notarielle Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2019, UR-Nr. …/2019 (Bl. 159 ff. der Akte), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, haben die Beteiligten zu 1 und 3 ihre jeweiligen Bruchteilsanteile an dem Grundbesitz an die Beteiligte zu 2 zu Alleineigentum verkauft.

Unter Ziffer X. „Vollzug und Vollmachten“ heißt es in diesem Vertrag:

„Alle Beteiligten beauftragen und ermächtigen hiermit den beurkundenden Notar oder seinen Vertreter im Amt und die Notarmitglieder seiner Sozietät unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB,

-sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten,

-die zur Wirksamkeit und für den Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen anzufordern, entgegenzunehmen und (als Eigenurkunde) abzugeben.

(…)

Die Beteiligten bevollmächtigen weiterhin die Angestellten des amtierenden Notars

(…)

und zwar jede für sich, mit dem Recht auf Untervollmacht und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB,

Erklärungen, Bewilligungen und Anträge materiell- oder formell-rechtlicher Art zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages abzugeben. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass von der Vollmacht nur nach Abstimmung zwischen den Bevollmächtigten und den Parteien und nur vor dem amtierenden Notar, seinem Vertreter im Amt oder einem Notarmitglied seiner Sozietät Gebrauch gemacht werden darf. Die nach diesem Vertrag Bevollmächtigten übernehmen im Zusammenhang mit Maßnahmen in Ausübung der Vollmacht weder eine persönliche Haftung noch tragen sie die damit verbundenen Kosten. Die Vollmachten sind von der Wirksamkeit des Vertrages nicht abhängig, sie sollen auch durch den Tod der Vollmachtgeber nicht erlöschen. Sie erlöschen mit der Eigentumsumschreibung auf Erwerber im Grundbuch.

Zur Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit ist der Notar trotz dieser Vollmacht nur insoweit verpflichtet, als dies in der vorliegenden Urkunde ausdrücklich bestimmt ist oder er sich danach hierzu schriftlich bereiterklärt hat.

(…).“

Unter Ziffer XII. „Mitwirkung bei der Bestellung von Grundpfandrechten“ heißt es dort weiter:

„Erwerber erklärt, keine Fremdfinanzierung zu benötigen. Die Aufnahme einer Belastungsvoll[…]


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