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Anforderungen an Unterschrift unter notariellem Testament

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 102/20 – Beschluss vom 18.05.2020

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 10.01.2020 gegen den am 09.12.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 06.12.2019 – 39 VI 517/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.
Gründe
1.

In dem notariell beurkundeten Testament vom  09.08.2011 (UR Nr. 1xx/2011 des Notars A in  B) hatten sich die Erblasserin und ihr am 07.10.2015 vorverstorbener Ehemann C D wechselseitig zu Alleinerben und zu Erben des Letztversterbenden die Geschwister des Ehemannes eingesetzt, wobei die Schlusserbeneinsetzung für den Überlebenden als frei änderbar festgelegt wurde (Bl. 12 ff. Testamentsakte).

In dem notariell beurkundeten Testament vom 22.12.2015 (UR Nr. 7xx/2015 des Notars Dr. E in F) setzte die Erblasserin unter Bezugnahme auf den Änderungsvorbehalt in dem Ehegattentestament zu ihrem Alleinerben ihren Großcousin, den Beteiligten zu 2., ein (Bl. 34 f. Testamentsakte).

In notarieller Urkunde vom 06.09.2016 hat die Beteiligte zu 1., die Schwester des Ehemannes der Erblasserin, die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der sie und ihre beiden Brüder als Erben der Erblassers zu gleichen Teilen ausweist (Bl. 3 ff). Sie hat vorgebracht, das Einzeltestament der Erblasserin vom 22.12.2015 sei wegen Testierunfähigkeit unwirksam, auch sei die notarielle Niederschrift von der Erblasserin nicht vollständig unterschrieben worden.

Das Nachlassgericht hat eine Abschrift des Antrages dem Beteiligten zu 2. und den Brüdern der Beteiligten zu 1. mit dem Hinweis zugeleitet, sie könnten auf Antrag als Beteiligte hinzugezogen werden (Bl. 15). Der Beteiligte zu 2. ist dem Antrag entgegengetreten. Das Nachlassgericht hat zur Frage der Testierunfähigkeit Beweis erhoben durch Anhörung der Beteiligten, Vernehmung von Zeugen, Beiziehung von Arztunterlagen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Durch den am 09.12.2019 erlassenen Beschluss vom 06.12.2019 hat der Nachlassrichter den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, eine Testierunfähigkeit der Erblasserin habe nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können (Bl. 404 ff.). Auch habe die Erblasserin eine den Anforderungen des § 13 BeurkG genügende Unterschrift geleistet.

Gegen den ihr am 12.12.2019 zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde gemäß Schriftsa[…]


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