LG Celle – Az.: 14 U 218/19 – Urteil vom 10.06.2020
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <4 O 178/17> wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Lüneburg sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 113.567,09 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Unfall, der sich am 14. März 2015 gegen 10.50 Uhr auf dem Betriebsgelände der Klägerin in G., L. Str. …, ereignet hat. Die Führung des Betriebes hatte die Klägerin der Firma G. mbH übertragen, die ihrerseits die Beklagte zu 1) mit der Erbringung von Sicherheitsleistungen betraut hatte. Die Klägerin war Eigentümerin des Sonderschutzfahrzeugs Mercedes Benz G-Guard …, das der Beklagte zu 2) – ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) – auf dem Werksgelände steuerte, um eine Streifenfahrt zur Bewachung durchzuführen. Ihn begleitete als Beifahrer der Zeuge D. Im Rahmen eines Wendemanövers in Rückwärtsfahrt stürzte das klägerische Fahrzeug auf die rechte Seite und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 111.567,09 EUR (vor allem Mietwagenkosten) nebst Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht (Erhöhung der Versicherungsprämie) in Anspruch genommen, weil der Beklagte zu 2) ein rasantes und überflüssiges Fahrmanöver ohne Anlass in Kenntnis der erleichterten Kippgefahr des Fahrzeugs durchgeführt und so den Schaden verschuldet habe. Die zur Zahlung aufgeforderte Beklagte zu 1) hat eine Schadensregulierung verweigert, da ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit greife, der hier zu bejahen sei, weil der Beklagte zu 2) ein normales Wendemanöver durchgeführt habe und mit einem Umstürzen des Fahrzeugs nicht habe rechnen müssen. Die Beklagte zu 1) treffe auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden hinsichtlich des Beklagten zu 2), der zuverlässig und besonnen sei. Die Schadenshöhe haben die Beklagten be[…]