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Rechtsanwälte Kotz GbR

Monteurwohnung – Höhe des Mietzahlungsanspruchs

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LG Krefeld, Az.: 11 O 9/16, Urteil vom 12.10.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.264,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 40,00 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.264,40 EUR
Tatbestand
Die Klägerin vermietet Monteurwohnungen an Unternehmen, die Bedarf an vorübergehender Überlassung möblierter Wohnungen an ihre Arbeitnehmer haben. Die Beklagte hat im Zeitraum von April bis September 2014 bei der Klägerin verschiedene Wohnungen in L. für ihre Mitarbeiter angemietet. Zunächst mietete sie Unterkünfte in der H-straße in L. für 7 Personen vom 07.07. bis 18.08.2014 zu einem Vorzugspreis von 12,00 EUR pro Mann und Nacht bei pünktlicher Zahlung. Das Mietverhältnis wurde zwischen den Parteien abgewickelt.

Foto: novegor/Bigstock

Mit Vertrag vom 24.07.2014 mietete die Beklagte Unterkünfte für weitere 12 Personen vom 28.07. bis 31.08.2014 in verschiedenen Unterkünften in L.. Vereinbart war statt des Normalpreises von 40,00 EUR bei pünktlicher Zahlung ein Betrag von 12,00 EUR pro Nacht und Person. Auch dieses Mietverhältnis wurde abgewickelt. Die Klägerin nutzte die Unterkunft für die 12 Personen bis zum Abend des 04.09..

Die Klägerin behauptet, ihre AGB seien in den Vertrag einbezogen worden, da sie auf diese in den Bestätigungsschreiben hingewiesen habe. In der vor dem Beginn der Liquidation geltenden Version sei geregelt, dass der Auszug bis 11:00 Uhr zu erfolgen habe und für jeden weiteren Tag ein Summe von 40,00 EUR pro Tag und Person zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer berechnet werde.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Wohnung für die Unterbringung der 7 Personen über den 18.08.2016 hinaus bis zum Abend des 04.09.2014 genutzt. Eine Zahlung – so unstreitig – sei nicht erfolgt.

Mit ihrer Klage begehrt sie den Ausgleich ihrer Rechnung vom 26.09.2014, die sich über die Nutzung von sieben Personen ab dem 24.0[…]


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