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Fristlose Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

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Nachschieben von Kündigungsgründen
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 3 Sa 736/19 – Urteil vom 15.07.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2019 – 4 Ca 2303/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 27.08.2019 sowie über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.2006 beschäftigt. Er war zunächst in der Personalabteilung als Personalreferent tätig und wechselte mit Wirkung zum 17.04.2013 in das Qualitätsmanagement der Beklagten und ist dort als Qualitätsmanager mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 7.452,00 EUR tätig. Er ist im Jahr 1969 geboren, einem Kind zum Unterhalt verpflichtet und seit dem 07.06.2013 bei einem GdB von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Die Beklagte ist ein international tätiger Hersteller von Drogerieartikeln mit ca. 2.000 Mitarbeitern. Sie hat ihren Hauptstandort in S und betreibt in ca. 2 bis 3 km Entfernung ein sogenanntes Dienstleistungszentrum (DLZ), in dem auch der Kläger arbeitet. Außerdem verfügt die Beklagte über Niederlassungen in den N in H und Ho . Bei ihr besteht ein Betriebsrat.

Mit Schreiben vom 27.08.2019 (Bl. 38 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit.

Wegen des gesamten weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2019 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht unter anderem festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche und fristlose Kündigung vom 27.08.2019 nicht aufgelöst worden ist und hat des Weiteren die Beklagte verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen über den 31.10.2019 hinaus auf dem bisherigen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei weder als Tat-, noch als Verdachtskündigung rechtswirksam. Für die Tatkündigung fehle es an einer hinreichenden Darlegung bzw. an einem entspreche[…]


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