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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen

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LG Berlin, Az.: 63 S 322/13

Urteil vom 16.09.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. September 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 12 C 138/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 % leisten.
Gründe
I.

Foto: Gajus/Bigstock

Die Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe der von den Beklagten innegehaltenen Wohnung aufgrund der Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen vom 18. Oktober 2012, weil die Beklagten die Miete für Oktober 2012 bis zum 18. Oktober 2012 nicht gezahlt hätten, obgleich sie mit Schreiben vom 15. März 2012 wegen der unpünktlichen Zahlungen der Mieten für Januar bis März 2012 abgemahnt worden seien.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar könne auch in der einmaligen verspäteten Zahlung einer Miete nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kündigungsrelevanter Vertragsverletzung liegen. Angesichts der Dauer des Mietverhältnisses von 35 Jahren genüge dies vorliegend nicht. Besondere Gründe, weshalb die Klägerin auf die pünktliche Zahlung angewiesen sei, seien nicht dargetan.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltenen Wohnung …, 10… Berlin, Vorderhaus, 2. OG links, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad und Balkon zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Beklagten sind nicht gemäß § 546 BGB zur Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung verpflichtet. Das Mietverhältnis zwischen der KlÃ[…]


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