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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang – Übergang eines Arbeitsverhältnisses

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Gemäß § 613a Abs 1 S 1 BGB
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz  – Az.: 5 Sa 365/19 – Urteil vom 23.07.2020

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. September 2019, Az. 1 Ca 496/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand sowie über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt seit dem 01.08.2017 und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der 1972 geborene Kläger war bis zum 31.07.2017 als Zweiradmechaniker in einem Betrieb, der unter der Geschäftsbezeichnung „E. M.“ auftrat, in Teilzeit beschäftigt. Dieser Betrieb hatte seinen Sitz in der F. Straße in C-Stadt, Betriebszweck war der Verkauf und die Reparatur von Motorrädern, Motorrollern und Quads. Betriebsinhaberin war Frau W., die sich nicht in Deutschland aufhielt; die Geschäfte führte Herr TB. (im Folgenden abgekürzt: TB). Der Geschäftsbetrieb der „E. M.“ wurde nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens spätestens zum 31.07.2017 eingestellt.

Der Beklagte ist seit 01.08.2017 Mieter von ca. fünf Kilometer entfernten Geschäftsräumen in der C-Straße in C-Stadt. Dort betreibt er unter der Geschäftsbezeichnung „TB R.“ einen Betrieb, der sich mit dem Verkauf von Motorrädern und Zubehör beschäftigt. Außerdem bietet er Reifen- und Ölwechsel an. Ob er auch eine Werkstatt betreibt, in der vom Kläger seit dem 01.08.2017 Zweiräder repariert worden sind, ist streitig. TB war für den Beklagten im Geschäftsbetrieb „TB R.“ tätig. Nach dem 31.07.2017 wurde zwischen ihm und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründet, das mit Ablauf des 15.05.2018 abgemeldet wurde. Der Beklagte geht seit mehreren Jahren einer nichtselbständigen Arbeit als Anlagenmechaniker in Vollzeit nach; er ist nach eigenen Angaben mit TB privat bekannt.

Der Kläger wurde am 13.10.2017 nach 19:00 Uhr als Fahrer eines Quads Opfer eines Verkehrsunfalls. Er zog sich schwere Verletzungen zu, die in der BG-Unfallklinik C-Stadt behandelt wurden. Es stellte sich heraus, dass der Kläger bei der Sozialversicherung von „E. M.“ zum 31.07.2017 abgemeldet und danach nicht angemeldet worden war. Der Kläger, der verletzungsbedingt monatelang arbeitsunfähig war, meldete das Unfallgeschehen der Berufsgenossenschaft Holz und Metall als Wegeunfall. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 des Unfall-Quads (amtl. Kennzeichen XX XX 00) ist im Mai 2017 auf den Beklagten ausgestellt worden. Der Kläger b[…]


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