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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – 130 % Prozentgrenze und 6 Monatsfrist

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Landgericht Kiel
Az: 10 S 65/07
Urteil vom 03.04.2008
Vorinstanz: Amtsgericht Kiel, Az.: 110 C 92/07

In dem Berufungsverfahren hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 22. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 21. Februar 2008 auf 4.574,17 € festgesetzt und für die Zeit danach auf bis zu 700,00 €.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Anhängig ist die Hauptsache in der Berufungsinstanz noch hinsichtlich der Zinsen auf die Hauptforderung sowie hinsichtlich der Nebenforderung von 256,62 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Im Übrigen – d. h. hinsichtlich der Hauptforderung – haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die sog. Sechsmonatsfrist abgelaufen und die Hauptforderung durch die Beklagte beglichen worden ist.

2. Ob die Nebenforderungen bestehen und wie im Übrigen die Kosten zu verteilen sind, ist ausschließlich abhängig von der Frage, ob der Kläger erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, namentlich nach Ablauf der sog. Sechsmonatsfrist, die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten verlangen konnte.

a) Das Amtsgericht ist zunächst zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten – bis zur 130-%-Grenze – nur verlangt werden können, wenn ein Interesse an der Integrität gerade des konkreten Fahrzeuges besteht. Der BGH beschreibt dieses Interesse damit, dass der Eigentümer eines Kfz um dessen besondere Umstände weiß, etwa wie das Fahrzeug ein- und weitergefahren, gewartet un[…]


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