LG Tübingen – Az.: 7 O 14/12 – Urteil vom 06.06.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 5.205,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 2.332,68 EUR seit 12. Juli 2011, aus 2.332,68 EUR seit 15. August 2011 und aus 540,54 EUR seit 15. September 2011 sowie aus 7.751,48 EUR vom 12. Juli 2011 bis 29. Juli 2011 und aus 2.751,48 EUR vom 30. Juli 2011 bis 11. August 2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 285,24 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09. Juni 2011 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart 19 U 148/12 entstandenen Kosten.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 9.000,00 EUR
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend.
Der Kläger fuhr am 09. Juni 2011 gegen 18.20 Uhr mit seinem fabrikneuen Motorrad Honda VFR1200 FA, das er soeben erworben und vom Händler abgeholt hatte, auf der R. Straße in R. stadteinwärts, um nach Hause zu gelangen. Verkehrsbedingt musste er in der R. Straße hinter einer Kolonne stehender Fahrzeuge anhalten. Als er, das Motorrad zwischen den Beinen und beide Füße auf dem Boden, hinter dem letzten Fahrzeug stand, fuhr der Versicherungsnehmer … … der Beklagten mit seinem Pkw auf das stehende Motorrad des Klägers auf. Der Kläger wurde nicht unerheblich verletzt. Sein Motorrad wurde beschädigt.
Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
Der Kläger trägt vor, durch den Unfall sei er schwer verletzt worden. Beim Versuch, das Motorrad bei dem Anstoß von hinten vor dem Umkippen zu bewahren, wozu er die Griffe des Lenkers fest mit den Händen umklammert gehabt habe, sei ihm die Hüfte verdreht worden. Hierdurch und durch die weiteren erlittenen Verletzungen sei es ihm nicht mehr möglich gewesen seine Ehefrau, die nach einer im Jahre 2008 eingetretenen Hirnblutung in die Pflegestufe III eingeordnet gewesen sei, zu Hause zu versorgen. Sie habe sich deshalb se[…]