AG Lüdenscheid – Az.: 93 C 21/11 – Urteil vom 23.09.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger war Vermieter einer den Beklagten überlassenen Wohnung gemäß schriftlichem Vertrag vom 01.04.2002. Das Mietverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten zum 31.03.2010. Am 31.12.2010 warf der Kläger seine Abrechnung vom 30.12.2010 betreffend die Betriebskosten für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2009 in den Briefkasten der Beklagten.
Diese verließen am Silvestertag gegen 16:00 Uhr das Haus und sahen zu diesem Zeitpunkt noch einmal in den Briefkasten, wo jedoch noch kein Schreiben lag. Die Abrechnung fanden sie dort vielmehr erst nach ihrer Rückkehr gegen 3:00 Uhr am 01.01.2011 vor.
Der Kläger behauptet, die Abrechnung gegen 17:00 Uhr eingeworfen zu haben und ist der Ansicht, damit sei sie den Beklagten an diesem Tag zugegangen und folglich rechtzeitig im Sinne des Gesetzes.
Er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 929,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit 11.02.2011 an ihn zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Abrechnung habe auch gegen 18:00 Uhr noch nicht in ihrem Briefkasten gelegen, weil zu diesem Zeitpunkt ihr Sohn nachgesehen und nichts vorgefunden hätte. Ihrer Meinung nach ist die Abrechnung verspätet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aufgrund des Mietvertrages in Verbindung mit der Abrechnung vom 30.12.2010 kein Anspruch auf die damit ermittelte Nachzahlung von 929,03 EUR zu. Denn die Abrechnung ist den Beklagten nicht rechtzeitig am 31.12.2010, sondern erst am 01.01.2011 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist zugegangen. Erst zu diesem Zeitpunkt war den Beklagten die Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten.