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Schmerzensgeldanspruch: Verletzung an Automatiktür Supermarkt

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LG Bielefeld – Az.: 6 O 379/19 – Urteil vom 12.08.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend.

Am 04. Juni 2019 kaufte der Kläger gegen Mittag im „A. Supermarkt, T.straße xxx in  I. ein. Am Eingang/Ausgang befinden sich zwei Automatiktüren. Es handelt sich um zwei Schiebetüren aus Glas mit einer metallenen Umrandung, die mittels Bewegungsmelder angesteuert werden und beim Öffnen auseinander gleiten. Der Bewegungsmelder ist mittig der Schiebetür angebracht und erfasst sich nähernde Personen bogenförmig. Beim Verlassen des Supermarktes stieß der Beklagte mit dem Kopf gegen die aus seiner Sicht rechte Automatiktür des Supermarktes.

Mit Schreiben vom 14.08.2019 forderte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten die Beklagte fruchtlos zur Anerkennung der Haftung dem Grund nach und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro auf.

Die Beklagte legt einen Wartungsbericht hinsichtlich der Automatiktüren der Firma S.GmbH & Co KG vom 15.05.2019 vor, nach dem es keine Beanstandungen gab.

Der Kläger behauptet, dass der Grund für das Nichtöffnen der Automatiktüren eine unerwartete, atypische Funktion gewesen sei. Beim Betreten des Supermarktes habe er sich inmitten seiner Arbeitskollegen befunden und habe den Öffnungs- und Schließvorgang der Tür nicht beobachten können. Zudem sei die Tür beim Betreten bereits offen gewesen. Beim Verlassen des Supermarktes habe die Tür aus unbekannten Gründen zu spät reagiert. Diese Fehlfunktion der Tür hätten auch schon andere Einkaufende in der Vergangenheit bestätigt. Er habe infolge des Unfalls eine Fraktur des Nasenbeins erlitten. Daneben sei ein Abriss der Riechfäden wahrscheinlich, weswegen der Verlust des Geruchssinns – Anosmie – als Dauerfolge zu erwarten sei. Diese Anosmie sei für den Berufsalltag des Klägers als Rettungssanitäter einschneidend, da der Geruchssinn sowohl eine Warnfunktion als auch eine Diagnosefunktion haben könne. Aufgrund der Unfallfolgen könne er seinen Beruf eventuell gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Automatiktür sich immer in der derselben Geschwindigkeit, also die Dauer, die vergeht, von der Erfassung der Person bis zur Reaktion, z[…]


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