Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsgrundbuchsache – Nachweis der erforderlichen Zustimmung des Verwalters

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 109/20 – Beschluss vom 25.08.2020

Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 16. März 2020 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungsantrag der Beteiligten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.

Mit Bauträgervertrag vom 13. April 2016 erwarben die Beteiligten zu 1 und 2 den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz in dem noch zu errichtenden Mehrfamilienhaus … in Düsseldorf. Vorgesehen war die Bezugsfertigkeit der von den Beteiligten zu 1 und 2 erworbenen Wohnungseinheit bis zum 31. August 2017, spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach diesem Datum.

Bestandteil des Kaufvertrages vom 13. April 2016 war unter anderem die am 18. Mai 2015 beurkundete Teilungserklärung des Bauträgers als früherem Grundeigentümer. Die Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung regelt in § 7 Ziffer 1, dass im Falle des Zweiterwerbs die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, wenn Sondereigentum veräußert werden soll. § 17 Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung regelt zur Verwalterbestellung folgendes:

„Zum ersten Verwalter der Wohnanlage soll die Firma … GmbH & Co. KG …, vom teilenden Eigentümer auf die Dauer von 3 Jahren nach Begründung des Wohnungseigentums bestellt werden. …“

Am 28. November 2016 wurde das Wohnungsgrundbuch angelegt, zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 wurde am 15. Dezember 2016 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen (Abteilung II laufende Nummer 15) und am 23. Januar 2018 wurden sie als Eigentümer eingetragen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Dezember 2019 übertrugen die Beteiligten zu 1 und 2 ihr Wohnungseigentum auf ihre Kinder, die Beteiligten zu 3 und 4, und behielten sich einen Nießbrauch sowie einen bedingten Anspruch auf Rückübertragung vor. Am 28. Januar 2020 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 4 die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sowie die Eintragung des Nießbrauchs und einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs. Ihrem Antrag fügten sie die notariell beglaubigte Erklärung der Verwalterzustimmung vom 16. Januar 2020 bei. Diese Erklärung ist unterzeichnet von C. …; ihr hatte die …GmbH & Co. KG ausweislich der dem Eintragungsantrag ebenfalls beigefügten notariellen Urkunde vom 17. Oktober 2017 Vollmacht erteilt. Weiter reichten die Beteiligten zu 1 bis 4 eine notarielle Bescheinigung vom 22. Februar 2018 darüber ein, dass die …GmbH & Co. KG seit dem 16. Februar 2018 unter y-GmbH & Co. KG […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv