Eine heikle Schwimmbad-Situation: Baurechtlicher Disput
Stellen Sie sich vor, Sie hätten auf Ihrem Grundstück ein Schwimmbecken errichtet, komplett mit einer ausgeklügelten Kunststoffkuppel-Überdachung. Dieser idyllische Rückzugsort wird jedoch jäh von der örtlichen Baubehörde unterbrochen, die die Entfernung der Überdachung verlangt. Die zentrale Streitfrage: Ist die spezifische Überdachung, die nicht direkt auf dem Wasser „schwimmt“, baugenehmigungspflichtig oder nicht? Genau mit dieser Herausforderung sahen sich die Kläger konfrontiert.
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Die Besonderheiten der luftgetragenen Überdachung
Das Dilemma begann, als die Kläger eine kuppelförmige Kunststoffüberdachung für ihr Schwimmbecken installierten. Die Behörde behauptete, dass eine solche Überdachung eine Baugenehmigung benötigt, da sie nicht luftgetragen ist, im Gegensatz zu anderen Überdachungen, die direkt auf dem Wasser liegen. Der Kern des Arguments der Behörde bestand darin, dass luftgetragene Überdachungen nicht baugenehmigungspflichtig seien, während alle anderen es wären.
Der Konflikt mit den Abstandsflächenvorschriften
Zusätzlich zu der Frage der luftgetragenen Überdachung sahen sich die Kläger mit einem weiteren rechtlichen Problem konfrontiert. Laut Behörde verstoße das Schwimmbecken mit seiner Überdachung gegen die Abstandsflächenvorschrift des § 6 BauO NRW. Diese Vorschrift hat das Ziel, den sozialen Wohnfrieden zwischen benachbarten Wohngrundstücken zu wahren. Nach Auffassung der Behörde ist das Vorhaben auch nicht im Nachhinein genehmigungsfähig.
Substanzzerstörung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Wesen einer Beseitigungsverfügung nach baurechtlichen Vorschriften besteht darin, dass sie meistens endgültig ist, d.h. sie führt zur Zerstörung der Substanz. Daher ist für den Erlass einer solchen Verfügung in der Regel erforderlich, dass das Bauwerk formell und materiell baurechtswidrig ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Das Eigentumsgrundrecht und mögliche zukünftige Genehmigungsfähigkeit
In einem komplizierten Szenario, in dem sich eine baldige Genehmigungsfähigkeit aufgrund von bevorstehenden Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage abzeichnet, kann das Beseitigungsverlangen trotzdem rechtswidrig werden. Es wäre sinnwidrig und würde gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. des Grundgesetzes verstoßen, wenn das Verlangen nach B[…]