Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Muss Mieter Modernisierungsmaßnahmen bei nächtlicher Arbeitszeit dulden?

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Bremen, Az.: 6 C 186/16, Urteil vom 23.06.2016

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 13.05.2016 wird teilweise aufgehoben und der Tenor wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird geboten, jeweils in der Zeit ab 13.00 keinerlei Bauarbeiten am Haus H. Straße 3, 28xxx Bremen vorzunehmen, die zu Lärm in der Wohnung der Verfügungskläger im 1. Obergeschoss in der H. Str. 3, 28xxx Bremen führen, insbesondere keine Gerüstbauarbeiten, keine Bohr-, Säge- oder Hammerarbeiten, keine Arbeiten unter Einsatz von Baumaschinen und keine Entsorgung von Bauschutt, sofern diese zu Lärm in der Wohnung der Verfügungskläger führen.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen nach Ziff. 1 ein angemessenes Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Verfügungskläger; diese tragen die Verfügungskläger.
Tatbestand
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Verfügungsbeklagte ist Vermieterin der Verfügungskläger, die von ihr eine Dreizimmerwohnung im ersten Obergeschoss des Hauses H. Straße 3 in 28xxx Bremen angemietet haben.

Der Verfügungskläger zu 2) arbeitet als Lagerarbeiter wochentäglich in der Zeit von 02.00 Uhr bis 10.30 Uhr. Seine üblichen Schlafenszeiten dauern von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr und von 20.00 Uhr bis 03.00 Uhr. Die Verfügungsklägerin zu 1) ist zu 80 % schwerbehindert.

Mit Schreiben vom 22.10.2015 (Anlage AS 2, Bl. 8 ff. d.A.) kündigte die Verfügungsbeklagte an, als energieeinsparende Modernisierungsmaßnahme an dem von den Verfügungsklägern bewohnten Hause einen Fassadenvollwärmeschutz anzubringen, Fenster und die Dachabdichtung zu erneuern, die Dachdämmung zu verbessern und die bisherige Dachhaut zu entfernen, die Kellerdecke zu dämmen und die Balkone zu sanieren und zur Durchführung dieser Baumaßnahmen ein Gerüst aufzustellen. Diese Arbeiten werden nach weiterer Ankündigung der Verfügungsbeklagte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv