OLG Celle – Az.: 14 U 193/19 – Urteil vom 20.05.2020
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Oktober 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden <5 O 139/18> teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.557,26 EUR festgesetzt.
Gründe
(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):
I.
1. Zulässigkeit der Berufungen
Die Berufungen der Beklagten und der Klägerin sind jeweils zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Die als „Anschlussberufung“ bezeichnete Berufung der Klägerin stellt nach ihren Formalien eine eigenständige Berufung dar. Als solche ist sie auch auszulegen, um zu verhindern, dass fälschlicherweise ihre Wirkungslosigkeit festgestellt wird, falls die Beklagten ihre Berufung zurücknehmen sollten [vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, Bearbeiter Heßler zu § 524 Rn. 6; BGH, NJW 2011, 1455]. Im Übrigen hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2020 klargestellt, dass er eine eigenständige Berufung erhoben habe.
2. Begründetheit der Berufungen
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden <5 O 139/18> vom 15. Oktober 2019 war dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Schadensersatzanspruch anlässlich des Verkehrsunfalles vom 12. März 2018 gegen 18.15 Uhr auf der BAB … im Bereich A., Einmündungsstelle zur BAB … zu. Die Zeugin G. hat die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug in einem so erheblichen Maße allein verschuldet (§§ 7 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 StVO), dass es geboten ist, die (erhöhte) Betriebsgefahr für das Beklagtenfahrzeug vollständig zurücktreten zu lassen. Deshalb ist die Berufung der Klägerin, mit der sie eine Abänderung der von der Einzelrichterin gebildeten Haftungsquote zu ihren Gunsten begehrt, unbegründet und war zurückzuweisen. Dem Senat erscheint eine Haftungsquote von 100 zu 0 zulasten der Klägerin angemessen.
a) Verschulden der Zeugin G.
Die Verstöße der Zeugin G. gegen § 7 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 StVO sind im Berufungsverfahren nicht streitig […]