OLG Karlsruhe – Az.: 6 U 38/19 – Urteil vom 09.09.2020
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 13 O 38/18 KfH) vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteils sowie das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und wegen Zahlung und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen Unterlassung Sicherheit in Höhe von 10.000,00 € und vor Vollstreckung wegen Zahlung und der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung von sog. tap tags in Einträgen auf dem Instagram-Account der Beklagten.
Der Kläger ist ein seit dem Jahr 19[…] eingetragener Verein. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Dazu zählt auch die Einhaltung der Vorschriften über einen lauteren Wettbewerb. Die Beklagte unterhält als Influencerin einen Business-Account auf Instagram.
Als Influencer werden Personen bezeichnet, die auf sozialen Netzen in der Lage sind, andere Nutzer bei deren politischer, gesellschaftlicher und insbesondere geschäftlicher Entscheidungsfindung zu beeinflussen (engl. to influence so., jemanden beeinflussen). Diese Möglichkeit entsteht, wenn und weil sie infolge ihrer intensiven Aktivität auf diesen Medien für andere Nutzer attraktiv erscheinen und die letzteren in hoher Zahl ihre Aktivitäten verfolgen (sog. „Follower“). Als Folge dieses selbstgeschaffenen Publikums sind Influencer, insbesondere aus den Bereichen Mode, Schönheit („Beauty“), Ernährung, Sport, Technik und Lifestyle, potentielle Werbeträger par excellence (sog. Influencer-Marketing).
Instagram ist ein werbefinanzierter Onlinedienst, der es seinen Nutzern ermöglicht, Fotos und Videos untereinander vorzustellen („zu teilen“). Der Dienst ist über die Website „https://www.instagram.com/“ zu erreichen und kann von Nutzern von Smartphones mit den Betriebssystemen Android, iOS oder Windows Phone zudem als Anwendung („App“) heruntergeladen werden. Dem Netzwerk kann jedermann beitreten, indem er oder sie kostenfrei ein Pro[…]