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Schadensersatzansprüche – Weigerung der Bank bzgl. Rückabwicklung eines Darlehensvertrages

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LG Saarbrücken – Az.: 1 O 164/18 – Urteil vom 18.09.2020

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages.

Die Parteien schlossen am 04.01.2012 einen mit einer Grundschuld besicherten Darlehensvertrag (Bl. 40 d. A.) zu der Vertragsnummer … mit einem Nennbetrag von 100.000 € und einem bis zum 30.11.2021 gebundenen Jahreszinssatz von 2,990 %.

Unter Nummer 14 des Darlehensvertrages wurde der Kläger über sein Widerrufsrecht belehrt. Diese Widerrufsinformation entspricht in ihrer Gestaltung den übrigen Vertragsbedingungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerrufsinformation (Bl. 41 Rs d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.01.2016 (Bl. 53 d. A.) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, den Darlehensvertrag ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung abzurechnen. Seine weiteren Zahlungen stellte der Kläger unter den Vorbehalt der Rückforderung.

Nachdem die Beklagte dem Widerruf der Kläger entgegengetreten war, traten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 19.04.2016 (Bl. 56 d. A.) und vom 08.08.2016 (Bl. 63 d. A.) ergebnislos in Korrespondenz mit der Beklagten.

Der Kläger ist der Ansicht, der Widerruf sei noch rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte habe ihn nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt und könne sich nicht auf die Schutzwirkung des Musters berufen.

Der Kläger beantragt,

1) festzustellen, dass der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis zum Darlehensvertrag Nr. … am 30.04.2018 ein Anspruch von nicht mehr als 66.537,57 € zustand;

2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung gemäß Antrag 1) im Verzug befand;

3) festzustellen, dass alle durch den Kläger nach dem 30.04.2018 auf den Darlehensvertrag mit der Nummer … bzw. das diesbezügliche Rückgewährschuldverhältnis noch gezahlten Beträge auf den Saldo gemäß Antrag zu 1) anzurechnen sind, hilfsweise: dass die Beklagte die vorbenannten Beträge an den Kläger zu erstatten hat;

4) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, dass die Beklagte die Durchführung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. … verweigert hat.

[…]


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