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Verhaltensbedingte Kündigung – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Auflösungsantrag

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 334/11 – Urteil vom 23.10.2012

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 18.07.2011 beendet wurde.

3. Das beklagte Amt wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

4. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Amt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Wirksamkeit einer ehemals hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung, um Weiterbeschäftigung und um einen Auflösungsantrag, den das beklagte Amt erstmals im Berufungsrechtszug gestellt hat.

Die 1965 geborene verheiratete Klägerin, Mutter zweier Kinder, von denen sich eines noch in der Ausbildung befindet, ist seit 1987 bei dem beklagten Amt bzw. dessen Rechtsvorgängern als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Bis zum Jahre 1991 bestand das Arbeitsverhältnis zu der inzwischen amtsangehörigen Gemeinde S.. Die Klägerin wurde dann nach der Aufnahme der Gemeinde im Amt dort als Arbeitnehmerin übernommen. Die Klägerin hat bis 1999 in der Gemeinde gewohnt, inzwischen wohnt sie in A-Stadt. Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin hat bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 zum TVöD zum Kündigungszeitpunkt 2.682,14 Euro betragen.

Der Klägerin wird vorgeworfen, sei habe eine Beschlussvorlage für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung S. unbefugt einem Bürger dieser Gemeinde zugespielt. In diesem Zusammenhang sind die folgenden Umstände unstreitig.

Ein Privatunternehmen hatte 2011 beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt einen Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage mit Verbrennungsmotor in der Gemeinde S. (Ortsteil F.) gestellt. In diesem Zusammenhang hat das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Gemeinde mit Schreiben vom 11. April 2011 um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Sinne von § 36 Baugesetzbuch (BauGB) gebeten. Das Vorhaben ist in der Gemeinde umstritten. Es hatte sich bereits eine Bürgerinitiative mit dem Ziel gebildet, die Errichtung der Anlage zu verhindern.

Beim beklagten Amt war die Kollegin der Klägerin, Frau D., dafür zuständig, die Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung vorzubereiten und[…]


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