Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 21 AS 1225/19 – Urteil vom 26.03.2021
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist sind Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohnraum für 2 elektrische Heizkörper, 4 Heizkörperthermostatventilen und einen Raumtemperaturregler.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezog seit 2013 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten und bewohnt das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Wohnhaus in der C-Straße 00 in Bad Honnef. Der Kläger ist nach dem Erbschein vom 26.04.2017 der Miterbe des Nachlasses seiner am 00.08.2016 verstorbenen Mutter geworden.
Das von dem Kläger bewohnte Haus hat besteht aus drei Wohneinheiten (Erdgeschoss, erste Etage und Dachgeschoss). Im Rahmen eines Hausbesuchs des Bedarfsermittlungsdienstes des Beklagten am 04.05.2016 wurde festgehalten, dass der Kläger im Erdgeschoss das Schlafzimmer bewohne, da sein ursprünglicher Wohn- und Schlafbereich im Erdgeschoss durch einen Wasserschaden nicht bewohnbar sei. Das Erdgeschoss bestehe insgesamt aus zwei Zimmern, Küche, Diele und Bad. Auf einem Bild des Berichts ist ein Raumtemperaturregler zu sehen. Wegen der bestehenden Schäden im und am Haus bewohne der Kläger nach eigener Aussage mindestens je ein Zimmer in jeder Etage. Aktuell nutze er in der ersten Etage die Küche, da sich in dieser Wohnung ein Wasserschaden ereignet habe, der ggf. auf das undichte Dach zurückzuführen sei. Die Beheizung der Wohnungen erfolgte nach den Angaben im Prüfbericht jeweils durch drei separate Thermen (zwei im Keller, eine im nachträglich ausgebauten Dachgeschoss).
Mit Versagungsbescheiden vom 26.09.2016 und 27.09.2016 versagte der Beklagte die Zusicherung einer Kostenübernahme verschiedener Reparaturarbeiten, u.a. an der Heizungsanlage, wegen fehlender Nachweise für die entstandenen Aufwendungen; dies ist Streitgegenstand im noch anhängigen Verfahren L 21 AS 444/20. In einem weiteren, ebenfalls noch anhängigen Verfahren L 21 AS 445/20 sind die Erstattung von Verbrauchskosten für die Jahre 2012 und 2014 streitig.
Am 09.12.2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme von Kosten für zwei elektrische Heizöfen. Trotz der bereits in der Vergangenheit aufgezeigten Mängel seien die Heizthermen weder instandgesetzt noch gewartet worden. […]