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Kostenerstattungspflicht physiotherapeutische Behandlung

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OLG Nürnberg – Az.: 8 U 1311/20 – Urteil vom 17.09.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.03.2020, Az. 8 O 3278/19, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.-
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.356,88 € festgesetzt.-
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung.

Der zu 50 % beihilfeberechtigte Kläger unterhält bei dem Beklagten seit 2007 eine Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Anlagen K 1 bis K 3). Infolge eines Treppensturzes, bei dem er sich ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog, leidet der Kläger an verschiedenen psychosomatischen und orthopädischen Beeinträchtigungen, darunter Blockaden, Krämpfen, chronischen Schmerzen und sensorischen Störungen am Stütz- und Bewegungsapparat.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat in erster Instanz insbesondere geltend gemacht, die im Klageantrag zu I. genannten Heilbehandlungen seien aus medizinischer Sicht notwendig, um seine Leiden zu kurieren bzw. zu lindern. Diese Behandlungen seien noch mindestens zwei Jahre lang erforderlich. Aus eigener Kraft könne er die damit verbundenen Kosten nicht vorfinanzieren. Neben der Erstattung für die vorgesehenen Behandlungen schulde der Beklagte den Ersatz der bereits angefallenen Kosten sowie die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für die folgenden Behandlungsmaßnahmen (Heilmittel) in der angegebenen Frequenz:

1. Manuelle Therapie mit Hausbesuch 2 x wöchentlich

2. Krankengymnastik 2 x wöchentlich

3. Klassische Massagetherapie mit Hausbesuch 2 x wöchentlich

4. Gerätegestützte Krankengymnastik 2 x wöchentlich

5. Wassergymnastik in der Gruppe 1 x wöchentlich

gemäß des Behandlungsplanes des Dr. M. R. vom 13.12. 2018 (Anlage K 6), 05.02.2019 (Anlage K 8) und 02.05.2019 (Anlage K 11) […]


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