Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialplanabfindung – Auslegung eines Sozialplanes – Veranlassung zur Eigenkündigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 7 Sa 157/20 – Urteil vom 27.10.2020

I. Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 03.12.2019 – 17 Ca 737/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan.

Der am 04.10.1971 geborene Kläger ist Diplomkaufmann und war seit dem 01.03.2000 bei der Beklagten als Marktforscher eingestellt worden und zuletzt als Abteilungsleiter/“Director“ beschäftigt mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 8.147,61 €. Er leitete in dem Bereich „Finanzmarktforschung“ eine von zwei Abteilungen und führte mit drei bis vier Mitarbeitern generelle Studien zu längerfristigen Entwicklungen durch, die für Banken und Versicherungen von Interesse waren.

Die Beklagte führte seit 2016 unter dem Titel „Accelerate“ Umstrukturierungsmaßnahmen durch, die auf mehrere Jahre angelegt waren und auch den Bereich berührten, in dem der Kläger arbeitete. Seine Abteilung wurde aus der bisherigen Struktur herausgelöst und in die Division „Shopper“ integriert. Mit einzelnen Mitarbeitern wurden bereits Aufhebungsverträge abgeschlossen.

Die durchgeführten und geplanten Maßnahmen und die angestrebte neue Unternehmensstruktur wurden der Belegschaft in groben Zügen auf einem bei der Beklagten so genannten „Town Hall Meeting“ am 01.09.2017 bekanntgegeben. Der damalige Geschäftsführer sagte unter anderem, „die Consumer Panels sind als Spielball anzusehen“ und „wie eine Braut für einen potenziellen Verkauf hübsch machen“.

Diese Maßnahmen wurden von mehreren Vereinbarungen zum Interessenausgleich auf Konzernebene begleitet. Eine erste Vereinbarung vom 21.12.2017 sah vor, die Gesamtmaßnahme und die dabei anliegenden einzelnen Maßnahmen schrittweise abzuwickeln. Zeitgleich wurde der 1. Teilinteressenausgleich zu organisatorischen Fragen abgeschlossen. Mit dem 2. Teilinteressenausgleich „Standortkonsolidierung“ vom 22.03.2018 wurde die Bündelung von Einheiten und Funktionen am Standort Nürnberg zu Lasten anderer Standorte beschrieben. Zeitgleich wurde ein erster Sozialplan abgeschlossen.

Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.03.2018 zum 15.07.2018. Die Beklagte besetzte die Stelle unverzüglich nach mit einem Finanzmarktexperten mit Führungserfahrung.

Im weiteren Verlauf schloss die Beklagte mit dem Konzernbetriebsrat die Konzernbetriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG „[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv