LG Bochum – Az.: I-7 T 213/22 – Beschluss vom 22.10.2022
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15.08.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.07.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bochum hat in einem Fall von Urheberrechtsverletzung zutreffend entschieden, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der anwaltlichen Unterbevollmächtigten in Höhe von 150 Euro erstattungsfähig sind. Die Kosten einer Unterbevollmächtigung sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur notwendig – also erstattungsfähig -, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Das war hier der Fall. Auch muss sich die Klägerin nicht so behandeln lassen, als habe sie eine Rechtsabteilung, die für die gerichtliche und auÃergerichtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen tätig wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
AuÃerdem hat das Amtsgericht Bochum zutreffend entschieden, dass keine unzulässige doppelte Berücksichtigung der Geschäftsgebühr erfolgt ist. Das Gericht hat nur die anteilige Geschäftsgebühr betreffend den auch gerichtlich geltend gemachten Schadensersatz auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte angerechnet. Die anteilige Geschäftsgebühr, die aufgrund der geltend gemachten Unterlassung angefallen ist, ist jedoch nicht auf die Verfahrensgebühr anrechnungsfähig.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Quelle der Information ist nicht angegeben.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Kosten zutreffend festgesetzt.
1.
a.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der anwaltlichen Unterbevollmächtigten in Höhe von 150,00 Euro sind erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Um dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsÃ[…]