LG Berlin – Az.: 24 O 200/08 – Urteil vom 11.01.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 750,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 614,47 € seit dem 23. Mai 2008 und aus weiteren 136,50 € seit dem 5. September 2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 96,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. September 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 13 % und die Klägerin 87 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 3. März 2008 auf der K.-L.-Straße in 10178 Berlin ereignet hat; unfallbeteiligt waren die klägerische Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen B-HG …und das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B-KJ …. Die Haftung dem Grunde nach (100 %) ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin beziffert die Nettoreparaturkosten für die unfallgeschädigte Taxe unter Bezugnahme auf ein vorprozessual eingeholtes Gutachten des Sachverständigen …vom 6. März 2008 auf insgesamt 8.654,27 € (nach Abzug für die Wertverbesserung) und den merkantilen Minderwert auf 1.090,00 €; auf die Reparaturkosten zahlte die Beklagte vorprozessual einen Betrag von 4.327,14 € und auf die merkantile Wertminderung einen Betrag von 600,00 €.
Die für das Gutachten in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 817,20 € zahlte die Beklagte direkt an den Sachverständigen …, wobei sie diesen mit Schreiben vom 2. Juli 2008 (Blatt 52 der Akte) zur Rückzahlung aufforderte, weil sie das Gutachten für nicht verwertbar hält.
Die Klägerin macht nunmehr folgender Schadenspositionen geltend:
1. Netto-Reparaturkosten
gemäß Schadensgutachtern …8.645,27 €
[…]