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Erbfolgenachweis durch einen Erbvertrag mit einer Leistungsverpflichtung des Bedachten

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OLG München – Az.: 34 Wx 15/12 – Beschluss vom 31.05.2012

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 25. Oktober 2011 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Beteiligten auf seinen Antrag vom 20. Juni 2011 als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts München von Schäftlarn Bl. 1762 vorgetragenen Grundstücks Flst 1117/7 sowie auf diesem Grundstück die mit notarieller Urkunde vom 16. Juni 2011 bestellte Grundschuld über 25.000 € für die Kreissparkasse München Starnberg Ebersberg einzutragen.
Gründe
I.

Der Beteiligte ist in Erbengemeinschaft mit seiner Mutter Marie F. im Grundbuch zur Hälfte als Eigentümer von Grundbesitz (Gebäude- und Freifläche) eingetragen. Eigentümerin des anderen Hälfteanteils ist seine Mutter, die am 6.3.2011 verstorben ist. Mit am 20.6.2011 eröffnetem Erbvertrag vom 21.1.1991 hatte die Verstorbene den Beteiligten zum Alleinerben eingesetzt. Bezogen auf diesen Grundbesitz hat der Beteiligte unter IV.2. für die Erbeinsetzung folgende Gegenleistungen übernommen:

1. …

2. Frau Marie F. ist berechtigt, vorstehendes Anwesen auf Lebensdauer unentgeltlich zu bewohnen, wobei sie lediglich die Verbrauchskosten (…) zu tragen hat.

Herr … (= Beteiligter) verpflichtet sich, alle übrigen Kosten, die für den genannten Grundbesitz, insbesondere für den Unterhalt des Hauses anfallen, ab heute allein zu tragen.

Er verpflichtet sich außerdem, das Haus in einem stets bewohnbaren und beheizbaren Zustand zu erhalten.

Mit notarieller Urkunde vom 16.6.2011 bestellte der Beteiligte für ein Kreditinstitut eine Grundschuld in Höhe von 25.000 € auf dem Grundbesitz und beantragte und bewilligte die Eintragung im Grundbuch. Zudem beantragte er unter Verweis auf den Erbvertrag und die Nachlassakte Grundbuchberichtigung.

Mit Zwischenverfügung vom 21.7.2011 setzte das Grundbuchamt dem Beteiligten Frist zur Vorlage eines Erbscheins, da der notarielle Erbvertrag nicht als Erbnachweis genüge. Aus ihm ergebe sich das Erbrecht des Beteiligten nicht in eindeutiger Weise. Wegen der Erbeinsetzung unter der Übernahme von Gegenleistungen durch den Beteiligten könne die Erbeinsetzung wieder weggefallen sein. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass der Erblasser nur ein Rücktrittsrecht nach § 2295 BGB erlangt habe, was zur Folge hätte, dass die Nichtausübung des Rücktrittsrechts dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen sei. Die Nichterfüllung der Verpflichtung könne aber auch zur auflösenden Bedingung de[…]


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