AG München – Az.: 344 C 11573/12 – Urteil vom 28.09.2012 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.921,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.921,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus insgesamt 5 Verkehrsunfällen geltend. Die Zedentin ist eine Kfz Leasingsgesellschaft. Im Zusammenhang mit verschiedenen Verkehrsunfällen beauftragte sie die Klägerin, eine Anwalts GbR, mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche. Die Zedentin ist Leasinggeberin und Eigentümerin der Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen … und …, die jeweils in einen Verkehrsunfall verwickelt waren. Die Beklagte war dabei die Haftpflichtversicherung der am Unfall beteiligten unfallgegnerischen Fahrzeuge. Die Klägerin stellte der Zedentin für die außergerichtliche Vertretung eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem jeweiligen Regulierungsbetrag zuzüglich Unkostenpauschale in Rechnung und rechnete damit wie folgt ab: Unfall vom 18.05.2011 Euro 265,70 Unfall vom 18.03.2011 Euro 265,70 Unfall vom 18.03.2011 Euro 229,30 Bezüglich dieses Unfall erholte die Klägerin außerdem die Ermittlungsakte, wofür Kosten in Höhe von Euro 36,00 entstanden. Die Beklagte hat diese Kosten im Rahmen der Schadensregulierung nicht beglichen, sondern vielmehr von dem Erstattungsbetrag abgezogen, so dass die Klägerin insoweit noch weitere Euro 72,00 von der Beklagten begehrt. Unfall vom 01.02.2012 Euro 755,80 Unfall vom 17.08.2011 Euro 333,00 Die Klägerin setzte insoweit im Zusammenhang mit der Abrechnung der vorgerichtlichen Kosten hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 17.08.2011 zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 an. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei ihr zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Ein aus Anlass eines Verkehrsunfalls Geschädigter sei grundsätzlich zu sofortigen Beiziehung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der aus dem Schadensereignis resultierenden Ansprüche berechtigt Die dadurch verursachten Kosten seien erforderlich im Sinne von § 249 BGB und bei entsprechender Schuldverteilung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer zu tragen. Dass es sich vorliegend bei der Geschädigten um eine Leasinggesellschaft handele, sei für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten ohne Belang. Insoweit seine Leasingfirma nicht anders zu behandeln als eine Privatperson. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von Euro 1921,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Zedentin ihrerseits selbst keinerlei Anspruchsschreiben an die Beklagte verfasst habe. In allen Fällen habe sich erstmals die Klägerin gemeldet und die Schadensersatzansprüche der Zedentin angemeldet. Den Unfällen hätten jeweils einfache Sachverhalte zu Grunde gelegen, die eine Haftung und eine Regulierung seitens der Beklagten nicht infrage gestellt hätten. Ausführungen zur Rechtslage seien im Wesentlichen nicht notwendig gewesen und auch nicht gemacht worden….