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Verkehrsunfall – vorgerichtliche Anwaltskosten einer Kfz-Leasinggesellschaft

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AG München – Az.: 344 C 11573/12 – Urteil vom 28.09.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.921,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.921,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von ShutterOK /Shutterstock.com

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus insgesamt 5 Verkehrsunfällen geltend.

Die Zedentin ist eine Kfz Leasingsgesellschaft. Im Zusammenhang mit verschiedenen Verkehrsunfällen beauftragte sie die Klägerin, eine Anwalts GbR, mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche. Die Zedentin ist Leasinggeberin und Eigentümerin der Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen … und …, die jeweils in einen Verkehrsunfall verwickelt waren. Die Beklagte war dabei die Haftpflichtversicherung der am Unfall beteiligten unfallgegnerischen Fahrzeuge.

Die Klägerin stellte der Zedentin für die außergerichtliche Vertretung eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem jeweiligen Regulierungsbetrag zuzüglich Unkostenpauschale in Rechnung und rechnete damit wie folgt ab:

Unfall vom 18.05.2011 Euro 265,70

Unfall vom 18.03.2011 Euro 265,70

Unfall vom 18.03.2011 Euro 229,30

Bezüglich dieses Unfall erholte die Klägerin außerdem die Ermittlungsakte, wofür Kosten in Höhe von Euro 36,00 entstanden. Die Beklagte hat diese Kosten im Rahmen der Schadensregulierung nicht beglichen, sondern vielmehr von dem Erstattungsbetrag abgezogen, so dass die Klägerin insoweit noch weitere Euro 72,00 von der Beklagten begehrt.

Unfall vom 01.02.2012 Euro 755,80

Unfall vom 17.08.2011 Euro 333,00

Die Klägerin setzte insoweit im Zusammenhang mit der Abrechnung der vorgerichtlichen Kosten hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 17.08.2011 zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 an.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei ihr zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Ein au[…]


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