LG Mainz – Az.: 8 T 126/20 – Beschluss vom 26.10.2020
Im Zwangsversteigerungsverfahren hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz am 26.10.2020 beschlossen:
1. Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 22. Oktober 2019, Az. 260 K 77/18, werden zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 195.000 Euro festgesetzt
Gründe:
Die sofortigen Beschwerden des Schuldners mit Schriftsatz des ehemaligen Prozessbevollmächtigten ### vom 5. November 2019 sowie mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten #### vom 11. November 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2119 mit dem das Amtsgericht das Beschlagnahmeobjekt an die Ersteher zugeschlagen hat, sind zulässig, insbesondere gemäß § 95, 96 ZVG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 ZPO eingelegt worden.
Die sofortigen Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Sofern die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ### vor dem Hintergrund von § 83 Nr. 5 ZVG auf die gesundheitliche Situation des Schuldners gestützt wird, kann diese, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, damit nicht durchdringen, da der Schuldner am 20. Mai 2020 verstorben ist. Durch den Tod des Schuldners hat sich der Sachverhalt damit erledigt. Da die Zwangsversteigerung noch zu Lebzeiten des Schuldners begonnen hat, wird das Verfahren gemäß § 779 ZPO schlicht fortgeführt. Etwaige, noch unbekannte Erben können sich nicht auf den Gesundheitszustand oder die Suizidgefahr des nunmehr verstorbenen Schuldners berufen. Dies gilt ebenso für den Antrag nach § 765 a ZPO, da sich die unbekannten Erben nach dem Tod des Schuldners nicht mehr auf eine unbillige Härte im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Schuldners berufen können.
Sofern die Prozessbevollmächtigten des Schuldners vorgebracht haben, der Zuschlag sei bereits zu versagen gewesen, da im Hinblick auf den Antrag des Schuldners das Barangebot mit 8 % Zinsen zu verzinsen, ein Doppelausgebot hätte erfolgen müssen, können Sie auch damit letztlich nicht durchdringen, da der Antrag des Schuldners im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich war.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH v. 12.07.1951 – III ZR 168/50; OLG Hamm v. 27.06.1979 – 6 UF 313/79). Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich um unzulässige Rechtsausübung, wenn besondere Umstände die Geltendmachung eine[…]