OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss-OWi 1228/20 – Beschluss vom 03.02.2021
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Idstein vom 3. Juli 2020 dahingehend abgeändert wird, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich erfolgte.
Gründe
Auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde war lediglich der Urteilstenor des amtsgerichtlichen Urteils abzuändern. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Die Begehungsform war nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf vorsätzlich zu ändern, da das Amtsgericht alle Tatsachen festgestellt hat, die den Vorsatz begründen.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war am XX.XX.2019 um 10:37 Uhr auf der von dem Betroffenen befahrenen Bundesautobahn … in Höhe der Gemeinde1 unter Hinweis auf eine Verkehrskontrolle und einem Geschwindigkeitstrichter (beidseitig aufgestellte Begrenzungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h, 80 km/h und dann schließlich 60 km/h) auf 60 km//h beschränkt. Der Betroffene ist an dieser Stelle nach Abzug der Toleranz mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h gefahren.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, führt die vom Amtsgericht festgestellte Fehlinterpretation der Geschwindigkeitsbeschränkung – der Betroffene hatte angegeben, das bei dem gleichzeitig angeordneten Überholverbot angebrachte Zusatzschild für Busse und Lkw dahingehend interpretiert zu haben, dass auch die mit Abstand über dem Überholverbotsschild angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Busse und Lkw gelte – zur Umstellung des Schuldspruchs auf eine vorsätzliche Begehungsweise. Beruht das verkehrsordnungswidrige Verhalten auf einem aufgrund mangelnder präsenter Kenntnis der Straßenverkehrsvorschriften beruhenden Wertungs- bzw. Interpretationsirrtum des Betroffenen über die rechtliche Bedeutung der von ihm optisch richtig und vollständig wahrgenommenen Beschilderung ist regelmäßig von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen, der den Tatvorsatz unberührt lässt (OLG Bamberg, BeckRS 2015, 20269; Gürtler/Thoma, in: Göhler, OWiG, 18. Auflage, § 11 Rdnr. 30).
Darüber hinaus kannte der Betroffene seine weit überhöhte Geschwindigkeit, die er trotz der Warnhinweise auf eine Verkehrskontrolle und die sich im Rahmen des Geschwindigkeitst[…]