OLG Bamberg – Az.: 1 U 127/10 – Beschluss vom 03.02.2011
I. Der Senat beabsichtigt; die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 05.112010 – Az.: 23 O 823/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 13.460,64 Euro festzusetzen.
II. Dem Kläger wird. Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bis spätestens 21. Februar 2011.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 05.11.2010 – Az.: 23 O 823/09 – einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 05.11.2010 erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens als beanstandungsfrei. Der Senat nimmt hierauf Bezug, sieht sich jedoch, insbesondere aufgrund der Berufungsangriffe, zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:
1. Ohne Erfolg rügt die Berufung die vom Erstrichter erfolgte Ablehnung der vom Kläger beantragten Beeidigung des Zeugen P. K.. Die Zivilprozessordnung kennt keine Pflicht des Tatrichters zur Beeidigung von Zeugen. Die Entscheidung hierüber gehört vielmehr zu einem Teilbereich der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, sodass sie der pflichtgemäßen Ermessensausübung des Tatrichters unterliegt, § 391 ZPO, Einer Überprüfung und eventuellen Korrektur unterfällt eine solche tatrichterliche Entscheidung nur insoweit, als von dem eingeräumten Ermessen nicht oder missbräuchlich Gebrauch gemacht wurde. Der Erstrichter hat in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt, warum er dem klägerischen Antrag auf Beeidigung des Zeugen nicht entsprochen hat. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen ist die Ermessensentscheidung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Die Rüge des Berufungsführers könnte aber selbst dann, wenn man einen Ermessensfehlgebrauch annehmen wollte, keinen Erfolg haben, denn ein solcher hätte sich nicht entscheidungserheblich auf das angefochtene Urteil ausgewirkt. Hätte der Zeuge nämlich, wie vom Kläger behauptet, vor einer angeordneten Ve[…]