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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbrieftes Rückgaberecht bei Fahrzeugfinanzierungsvertrag – Schadensersatzanspruch

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LG Itzehoe – Az.: 6 O 112/20 – Urteil vom 18.03.2021

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 41.822,03 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs eines Pkw.

Die Klägerin kaufte am 17.8.2016 beim Audi Zentrum L. einen gebrauchten Audi A 6 Avant zum Preis von 43.980 € (Rechnung eingereicht als Anlage K 1). Das Fahrzeug hatte bei Übergabe an die Klägerin einen Kilometerstand von 70.024 km. Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis mit einem Darlehen der Audi Bank. Der Darlehensvertrag ist als sogenannter „Vario Credit“ ausgestaltet. Die Klägerin hat das Fahrzeug an die Audi Bank sicherungsübereignet.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet, der nach der Euro-5-Abgasnorm zugelassen ist. Das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) ordnete eine Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp an. Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 22.6.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf (Anlage K 3). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 9.8.2018 ab (Anlage K 4).

Im März 2020 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, „dass aufgrund eines angeordneten Rückrufs für verschiedene Audi Fahrzeuge ein Software-Update am Motorsteuergerät ihres Fahrzeugs vorgenommen werden muss“ (Anlage K 6).

Die Klägerseite hat vorgetragen, in dem Fahrzeug seien mindestens zwei, vom KBA bestandskräftig festgestellte unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten. Auf dem Prüfstand des neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) springe eine schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, welche überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert werde. Zudem werde bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator die Nutzung des Harnstoffs „Ad Blue“ unter bestimmten Bedingungen unzulässig eingeschränkt, sodass die vorgesehene erhöhte Abgasrückführung nur auf dem Prüfstand in Gang gesetzt werde. Der Motor des klägerischen Fahrzeugs halte den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwert für Stickoxide nur auf dem Prüfstand ein. Im realen Straßenverkehr überschreite er den Grenzwert erheblich.

Die Klägerseite ist der Auffassung, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höh[…]


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