AG Hanau – Az.: 32 C 167/18 (12) – Urteil vom 22.02.2019
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80% und die Beklagte 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, so der jeweilige Gläubiger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Vermieterin von der beklagten Mieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung.
Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 21.12.2017 (Bl. 11 d.A.) unter Bezugnahme auf den Mietspiegel für „Musterstadt“ zur Zustimmung der Mieterhöhung der Nettomiete von bislang 335,50 € um 58,00 € auf 393,50 € netto aufgefordert.
Das Erhöhungsverlangen wurde von der „Musterfirma GmbH“ im Namen der Klägerin erstellt. Eine Vollmachtsurkunde lag diesem nicht bei.
Durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.01.2018 (Anl. B 1; Bl. 27 d.A.) hat die Beklagte das Mieterhöhungsverlangen gem. § 174 Satz 1 BGB aufgrund des Fehlens der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Erhöhungsverlangen nach § 558a BGB unterfalle nicht der Regelung des § 174 BGB, da es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handele. Jedenfalls aber habe die Beklagte bereits Kenntnis von der Vertretungsberechtigung der „Musterfirma GmbH“ gehabt, da sie zuvor Schreiben von dieser erhalten habe.
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihr bei der Klägerin gemieteten Wohnung Muster-Straße 1 in PLZ Musterstadt von derzeit 335,50 € monatlich um 58,00 € monatlich auf 393,50 € monatlich ab dem 1.3.2018 zuzustimmen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Regelung des § 174 BGB sei auf das Mieterhöhungsverlangen entsprechend anzuwenden.
Sie macht widerklagend Schadenersatz für die Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten aufgrund des ihrer Auffassung nach mangels Beilage einer Originalvollmacht unwirksamen Mieterhöhungsverlangens geltend und beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte im Wege der Nebenforderung eine vorgerichtliche Vergütung in Höhe von 147,56 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt[…]