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Arbeitnehmerkündigung – Anhörung des Betriebsrats – Bestreiten mit Nichtwissen

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Die Brisanz des korrekten Prozesses bei Arbeitnehmerkündigungen
In diesem besonders aufschlussreichen Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelt wurde, wurde das Kernproblem der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats bei einer Arbeitnehmerkündigung beleuchtet. Die Klägerin, eine kaufmännische Angestellte, stritt die Wirksamkeit ihrer Kündigung an und bestritt mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat ihres Arbeitgebers ordnungsgemäß zu ihrer Kündigung angehört wurde. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist ein grundlegendes Element des Kündigungsprozesses, und ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Folgen haben, wie dieser Fall zeigt.

Direkt zum Urteil Az: 2 Sa 333/20 springen.

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Der zentrale Streitpunkt: Eine ordentliche Anhörung des Betriebsrats
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 13. März 2020 von ihrer Arbeitgeberin entlassen. Unmittelbar danach stellte sie einen Kündigungsschutzantrag, behauptete die Unwirksamkeit der Kündigung und leugnete das Wissen darüber, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß zur Kündigung angehört wurde. Dieses Element, die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, wurde zum zentralen Punkt des Rechtsstreits.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier und die anschließende Berufung
Das Arbeitsgericht Trier gab dem Kündigungsschutzantrag statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten aufgelöst wurde. Der Hauptgrund für diese Entscheidung war, dass die Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam sei, da sie ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wurde. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, was zur Prüfung des Falles durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz führte.
Beweislast und Darlegungspflicht: Die Schlüsselrolle in diesem Fall
Eine der entscheidenden Fragen im Berufungsverfahren war, wer die Beweislast für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats trägt. Nach dem Arbeitsgericht muss der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestreiten, um die entsprechende Darlegungslast des Arbeitgebers auszulösen. Im vorliegenden Fall bestritt die Klägerin die ordnungsgemäße Anhörung, was den Arbeitgeber verpflichtete, konkrete Tatsachen vorzubringen, aus denen sich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ergeben würde.
Das abschließende Urteil: Ein Sieg für die Arbeitnehmerin
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies d[…]


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