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Verkehrsunfall –  Dauerschaden nach Ellenbogentrümmer- und Radiusköpfchenfraktur

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LG Münster – Az.: 12 O 381/08 – Urteil vom 24.02.2011 Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 6.874,93 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.3.2008 als Gesamtschuldner zu zahlen; die Klägerin von einer anwaltlichen Gebührenforderung i.H.v. 603,93 Euro Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 78% und die Beklagten 22%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 12.5.2003 in M. Der Beklagte zu 1) war Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs, das bei der Beklagten zu 2) versichert war. Die alleinige Verursachung durch den Beklagten zu 1) sowie die Einstandspflicht der Beklagten zu 2) als Versicherin ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte zu 2) regulierte den Schaden an dem Fahrzeug von der Klägerin gefahrenen Fahrzeug. Die rechtshändige Klägerin erlitt bei dem Unfall eine Ellenbogentrümmerfraktur, eine Fraktur des Radiusköpfchens jeweils links sowie multiple Prellungen und Abschürfungen. Die Brüche mussten operativ behandelt werden. Ob eine weitere Folge des Unfalls ein HWS-Schleudertrauma war, ist zwischen den Parteien streitig. Die stationäre Behandlung der Klägerin dauerte zwölf Tage vom 12. bis zum 24.5.2003. Anschließend war sie bis Mai 2004 in ambulanter Behandlung zur Krankengymnastik und Lymphdrainage. Die Klägerin war im Zeitraum 12.5. bis 12.9.2003 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig und danach bis zum 12.2.2004 eingeschränkt arbeitsfähig. Im Oktober 2003 wurden die im Rahmen der Operation eingesetzten Metalldrähte entfernt. Die Klägerin leidet dauerhaft an einer Streckhemmung des linken Ellenbogengelenks und einer endgradig gehemmten Unterarmdrehung sowie Belastungsschmerzen im linken Arm. Die zum Zeitpunkt des Unfalls 33-jährige Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in einem 120 m² großen Zwei-Personen-Haushalt. Die Wohnung verfügte über einen Balkon. Beide Eheleute waren berufstätig. Als Haushaltshilfegeräte waren eine Spülmaschine und ein Wäschetrockner vorhanden. Nach der Trennung von ihrem Ehemann lebte sie im Zeitraum vom 1.9.2004 bis 31.5.2005 alleine. Ab dem 1.4.2005 lebte sie mit ihrem neuen Lebenspartner und späteren Ehemann zusammen. Dieser ist voll berufstätig. Ihr Kind wurde am 15.7.2005 geboren. Die Klägerin befindet sich seit dem Ende des Mutterschutzes in Elternzeit und ist nicht mehr erwerbstätig. Mittlerweile ist ein zweites Kind geboren worden. Die Klägerin begehrt neben dem Haushaltsführungsschaden Ersatz bzw. – im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten – Freistellung für folgende Positionen: Haushaltsführungsschaden bis 30.4.2008: 21.061,04 Euro Nettoverdienstausfall für den Zeitraum 1.6.2003 bis 15.9.2005: 832,15 Euro Attestkosten: 91,84 Euro Eigenanteil Krankentransport: 13,00 Euro Ersatz für eine beschädigte Brille: 530,50 Euro Fahrkosten zur Krankengymnastik und Lymphdrainage: 106,50 Euro Zuzahlungen für Heilmittel: 155,11 Euro Unkostenpauschale: 25,56 Euro Rechtsanwaltskosten: 926,63 Euro Die Klägerin forderte die Beklagte zu 2) zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 7.3.2008 auf. Die Beklagte zu 2) zahlte einen Betrag i.H.v. 5.591,84 Euro. Die Klägerin ist der Ansicht, dass auf der Grundlage des Haushaltstyps Nr. 11 in der Tabelle 8 bei Schulz-Borck/Hofmann unter Berücksichtigung der technischen Hilfsgeräte von einem Wochenarbeitszeitbedarf von 38,16 Stunden auszugehen sei….


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