LG Göttingen – Az.: 8 O 144/07 – Urteil vom 03.03.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen des vormaligen Klägers am 07.05.2009 eröffneten Insolvenzverfahren.
Der Insolvenzschuldner, der als selbstfahrender Fuhrunternehmer tätig war, ist bei der Beklagten gemäß Versicherungsschein mit der Nummer I mit einer Invaliditätssumme von 168.237,- Euro und progressiver Invaliditätsstaffel unfallversichert. Dem Vertrag liegen die AUB 88 zu Grunde. Der Insolvenzschuldner zeigte der Beklagten mit Schadensanzeige vom 06.09.2003 (Anl. K 1) ein Unfallereignis vom 24.04.2003 an, bei dem ein Schaltschrank von der Ladefläche gestürzt und vom Insolvenzschuldner als Reflex aufgefangen worden sei. Die Beklagte lehnte ihre Leistungsverpflichtung mit Schreiben vom 10.08.2004 (Anl. K 13) endgültig ab.
Der Insolvenzschuldner begab sich unmittelbar nach dem Vorfall in die orthopädische Notfallambulanz der Universitätsklinik Göttingen, wo er bis zum 28.04.2003 stationär behandelt wurde (Anl. K 2). Am 21.07.2003 wurde im Rahmen einer Begutachtung eine Blockierung des rechten und linken Iliosakralgelenks diagnostiziert (Gutachten K, Anl. K 10). Am 25.08.2003 stellte L eine Blockierung des rechten Iliosakralgelenks und am 08.09.2003 eine Blockierung des linken Iliosakralgelenks fest (Bescheinigungen Praxis M, Anl. K 6 und K 9). Ein weiteres Gutachten des N vom 26.07.2004 (Anl. K 11) kommt zu der Diagnose eines chronischen Lumbalsyndroms mit Schmerzsyndrom der LWS bei chronischer Blockierung und muskulärer Dysbalance. Der Insolvenzschuldner ist abgesehen von zwischenzeitlich unternommenen Arbeitsversuchen fast durchgehend arbeitsunfähig krank geschrieben (Anl. K 3 – K 5).
Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Vorfall vom 24.04.2003 handele es sich um einen Unfall im Sinne eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses gemäß § 1 Abs. 3 AUB 88. Er behauptet, als der Insolvenzschuldner den Schaltschrank von der Ladefläche seines Kleintransporters habe ziehen wollen, sei der Karton ins Kippen geraten und unvermittelt auf den Insolvenzschuldner eingestürzt. Dieser habe instinktiv seine Arme nach oben gerissen, um das fallende Gerät abzufangen. In Folge dieses Geschehens habe er sofort einen starken Schmerz im Rücken verspürt.
Der Kläger behauptet weiter, der Unfall sei al[…]