Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 19 R 565/15 – Urteil vom 09.05.2018
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.06.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund ihres Antrags vom 22.08.2012 hat.
Die 1968 in der Türkei geborene und am 01.08.1981 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogene Klägerin hat keine Berufsausbildung absolviert und war zuletzt im Jahr 2002 als Fabrikarbeiterin in einer Schokoladenfabrik versicherungspflichtig beschäftigt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes sind im Versicherungsverlauf zunächst Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vermerkt, anschließend Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit. Die Klägerin hat hierzu angegeben, dass ihre Tochter nach einer im Alter von 6 Monaten erfolgten Mehrfachimpfung sich nicht weiterentwickelt habe und schwerbehindert gewesen sei. Pflegestufe III sei zuerkannt gewesen. Nach ihren Angaben starb die Tochter während eines Türkeiaufenthaltes im August 2010 infolge eines Magen-Darm-Infekts mit Fieberkrämpfen.
Ein erster Rentenantrag vom 25.07.2007 wegen orthopädischer und psychischer Erkrankungen war ohne Erfolg, nachdem in einem neurologisch/psychiatrischen Gutachten von Dr. A. vom 09.11.2007 und einem sozialmedizinischen Gutachten von Dr. H. vom 17.10.2007 ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen sowohl für die Tätigkeit als Industriearbeiterin als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt gesehen wurde. In dem hiergegen vor dem Sozialgericht Bayreuth geführten Klageverfahren (Az S 2 R 555/08) wurde die Klage zurückgenommen, nachdem ein dort eingeholtes sozialmedizinisches Terminsgutachten von Dr. H. vom 10.12.2008 ebenfalls zu einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen gelangt war.
Ein weiterer Rentenantrag vom 23.11.2010 war ebenfalls erfolglos, nachdem ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. S. vom 17.02.2011 und ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr. H. vom 26.04.2011 jeweils zu einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen gelangt waren. Dr. H. verwies dabei darauf, dass die Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien und auch eine stationäre medizinische Rehabilitation sich als sinnvoll erweisen könnte. Es bestanden aber auch Hinweise auf eine fehlende Compliance hinsichtlich der verordneten Medikamente aufgrund eine[…]