Landesarbeitsgericht Berlin
Az.: 17 Ta 6117/01 (Kost)
Beschluss vom 20.09.2001
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Berlin – Az.: 8 Sa 34/96
Arbeitsgericht Berlin – Az.: 85 Ca 26736/95
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer, am 20.09.2001 beschlossen:
I.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 1997 – 85 Ca 26736/95 – in Höhe eines Betrages von 1.362,75 DM nebst Zinsen aufgehoben.
II.
Im übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
III.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Klägerin ¾ und die Beklagten ¼ zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 3/5 und die Beklagten zu 2/5 zu tragen.
IV.
Der Beschwerdewert beträgt 3.594,44 DM.
Gründe
I.
Die Parteien haben in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestritten, die von den Beklagten wegen „fortgesetzter Unterschlagungen“ ausgesprochen worden war. Die Beklagten hatten die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung am 24. und 28. August 1995 durch Mitarbeiter einer Detektei beobachten lassen.
Die Klägerin hat mit einer weiteren Klage ihren Gehaltsanspruch für den Monat August 1995 verfolgt. Die Beklagten haben gegen diesen Anspruch mit einem Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten aufgerechnet.
Das Landesarbeitsgericht Berlin wies durch rechtskräftiges Urteil vom 13. November 1996 – 8 Sa 34/96 – die Kündigungsschutzklage der Klägerin ab und verurteilte die Klägerin, die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch eine Säumnis der Beklagten verursachten Kosten zu tragen. Die Zahlungsklage der Klägerin hatte demgegenüber in zwei Instanzen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied dabei durch Urteil vom 31. Oktober 1996 – 10 Sa 84/96 -, dass der Gegenanspruch der Bek[…]