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Rechtsanwälte Kotz GbR

D & O-Versicherung – Wirksamkeitskontrolle – claims-made-Prinzip

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LG Wiesbaden – Az.: 7 O 120/10 – Urteil vom 23.02.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren Feststellung des Bestehens des Versicherungsschutzes aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Der Kläger zu 2) ist amtierender Vorstand bei der Klägerin zu 1), einem Dienstleistungs- und Handelsverbund.

Die Klägerin zu 1) schloss am 19.12.2002 bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter mit der Nr. … mit dem Vertragsbeginn zum 01.01.2003 und einer Deckungssumme von 5 Millionen Euro ab (vgl. Bl. 16 ff d.A., Anlage K 1). In die Versicherung wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (ULLA) (Stand Juli 2001) einbezogen (Bl. 19 ff d.A.).

In Ziffer 1 der ULLA ist vorgesehen, dass Versicherungsschutz für den Fall gewährt wird, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von Dritten oder von der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versicherte Personen sind sämtliche gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung sowie die Leitenden Angestellten.

In Ziffer 2 der ULLA heißt es:

„Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruches gegen eine versicherte Person durch Dritte oder durch die Versicherungsnehmerin aufgrund einer tatsächlichen oder behaupteten Pflichtverletzung einer versicherten Person. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter der Versicherungsnehmerin oder der versicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen eine versicherte Person zu haben.“

Den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes regelt Ziffer 3 der ULLA wie folgt:

„3.1 Anspruchserhebung (claims made): Versicherungsschutz besteht für während der Dauer des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle. Für vor Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen gilt dies jedoch nur, wenn den versicherten Personen bis zum Abschluss der Versicherung die Pflichtverl[…]


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