Bundesgerichtshof
Az: III ZR 93/09
Urteil vom 08.10.2009
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von 4.750 €.
Die Beklagte, die durch Partnerschaftsanzeigen und Zeitungsinserate in der örtlichen Presse wirbt, betreibt in H. unter der Firma … eine Agentur, die mit Interessenten Videointerviews durchführt und die Videos sodann zeitlich unbegrenzt in ihr sogenanntes Partnerportal einstellt. Mittels des Videos kann sich der Kunde anderen Partnersuchenden vorstellen; durch ein von dritter Seite erstelltes Video kann er nicht in das Portal aufgenommen werden. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit, sich die Videos anderer Kunden zwecks Partnersuche anzusehen.
Aufgrund einer von der Beklagten geschalteten Anzeige unter der Rubrik „Heiraten und Bekanntschaften“ suchte sie der Kläger am 5. Februar 2007 in ihren Geschäftsräumen auf. Dort wurde ihm ein Einführungsfilm zum Thema „Partner finden per Video“ gezeigt. Ein Mitarbeiter führte anschließend mit ihm ein Gespräch, in welchem der Kläger nähere Angaben über seine Person machte, um so seine Aussichten, im Partnerportal ausgesucht zu werden, zu erhöhen. Danach wurde ein ca. zehnminütiges Video von ihm aufgenommen und ein Foto gemacht. Der Kläger zahlte für das Foto 10 € und – nach seiner insoweit bestrittenen Behauptung für die Erstellung des Videos – weitere 25 €. Sodann wurde ihm ein von der Beklagten vorformuliertes, mit „Werkvertrag über Videoarbeiten“ überschriebenes Schriftstück mit u.a. folgendem Inhalt vorgelegt:
„Ich habe … … beauftragt, heute ein Videointerview auf DVD von mir zu erstellen. Ich habe ab heute die Möglichkeit, mich anderen Partnersuchenden mit meinem Foto und diesem Videointerview vorzustellen. Ehe- oder Partnervermittlung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
Ich zahle nur die effektiv in Anspruch genommenen Leistungen. Hierbei steht das für mich gefertig[…]