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Kfz-Kaskoversicherung – pauschale Vertragsstrafe für Überschreitung vereinbarter Jahreslaufleistung

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AG Gelsenkirchen – Az.: 36 C 208/10 – Urteil vom 04.03.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 27,37 € aus dem Versicherungsvertrag. Der dem Kläger gegen die Beklagte zustehende Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 527,37 € ist in Höhe von 500,00 € durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.

Die Beklagte hat aus Nr. K.4.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 500,00 €.

I.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese vertragliche Regelung (Nr. K.4.4 AKB) auch nicht unwirksam.

(Symbolfoto: Von Song Pin/Shutterstock.com)

Sie ist nicht unter Verstoß gegen § 307 BGB unangemessen. Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers aufgrund von Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken des § 26 VVG vor. Die hier in Rede stehende Regelung berührt nicht die Leistungspflicht der Versicherung, die gem. § 26 VVG im Verhältnis zur Schuld des Versicherungsnehmers zu bemessen ist, sondern begründet eine von der Leistungspflicht unabhängigen Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Das eine Geltendmachung dieser Vertragsstrafe im Wege der Aufrechnung gegenüber einem unberührt entstandenen Leistungsanspruch unter Umständen – abhängig von der Höhe des Schadens – wie hier geschehen, auch zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann, führt zu keinem anderen Ergebnis.

D[…]


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