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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeldversicherung – Eintritt der Berufsunfähigkeit

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LG Köln – Az.: 23 O 98/09 – Urteil vom 16.02.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83.387,40 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 05.09.1954 geborene Kläger, von Beruf selbstständiger Einzelrechtsanwalt, unterhält bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif GT2/204,52 €, deren Fortbestand zwischen den Parteien streitig ist. Dem Vertrag liegen die aus den Akten ersichtlichen AVB-G T sowie die Tarifbedingungen des Tarifs GT 2 zugrunde.

Der Kläger ist seit dem 10.03.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Er leidet an einer dilatativen Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter LV-Funktion. Seit dem 04.04.2006 steht er auf der Transplantationsliste der Organspendezentrale Eurotransplant in Leiden. Im Jahr 2007 war der Kläger eine gewisse Zeit dringlich gemeldet, nach einer erfolgten Stabilisierung wurde er jedoch auf die normale Warteliste gesetzt. Die durchschnittliche Wartezeit auf ein Spenderherz auf der normalen Warteliste hat sich nach Auskunft des Herz- und Diabeteszentrums NRW vom 23.04.2008 in den letzten Jahren deutlich verlängert, so dass relativ genaue zeitliche Vorgaben nicht gegeben werden können, da die Identifikation eines geeigneten Spenderherzens zu ganz großen Anteilen nach dem Zufallsprinzip verläuft. Nach weiterer Auskunft des Herz- und Diabeteszentrums NRW vom 07.01.2009 beträgt die Wartezeit 3 bis 4 Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Auskünfte Bezug genommen.

Die Beklagte ließ den Kläger mehrfach vertrauensärztlich begutachten. Der beratende Mediziner Dr. I kam am 18.11.2008 zu dem Ergebnis, dass der Kläger berufsunfähig sei. Sein kardialer Zustand sei bestenfalls stabil. Eine Besserung sei – insoweit unstreitig – nur durch eine Herztransplantation zu erwarten, die nicht absehbar sei. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 19.11.2008 mit, dass die Versicherung zum 18.11.2008 ende, und bot ihm die Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung an.

Dem hiesigen Rechtsstreit ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln voraus (Az: 23 O 93/09), das vor dem Oberlandesgericht Köln mit dem Abschluss eines Vergleichs beendet wurde. Nach dem Vergleich zahlt die Beklagte an den Kläger ein Krankentagegeld von 95 € pro Tag, beginnend ab dem 01.05.2009 bis zum Erlass eines e[…]


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