LG Ravensburg
Az.: 2 O 392/06
Urteil vom 22.03.2007
1. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin 839,23 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 7.9.2006 zu bezahlen. Im übrigen ist die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Die gegen den Beklagten Ziff. 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2 trägt die Klägerin.
4. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorbehalten.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten Ziff. 1 bzw. der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin bzw. des Beklagten Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: Klagantrag Ziff. 1 5.399,53 EUR
Klagantrag Ziff. 2 1.500,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten nach einem Skiunfall um Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Am 21.12.2005 gegen 14.45 Uhr kam es im Skigebiet Silvretta-Nova im Montafon (Österreich, Bundesland Vorarlberg) zu einem Skiunfall, bei welchem der Beklagte Ziff. 1 (geboren am … 1993, am Unfalltag also 12 Jahre alt) mit der Klägerin zusammenstieß; die Klägerin wurde hierbei verletzt.
Die Klägerin befand sich an diesem Tag zusammen mit ihrer Freundin, der Zeugin T., im Skigebiet. Die Klägerin war davor noch nicht in diesem Skigebiet gewesen, hingegen kannte sich die Zeugin T. im Skigebiet bereits aus. Der Beklagte Ziff. 1 fährt bereits seit Jahren Ski, war allerdings noch nie im Skigebiet Silvretta-Nova gewesen; er war mit seinem Vater, dem Beklagten Ziff. 2, und seinen beiden Brüdern unterwegs.
Die Unfallstelle liegt in einer Senke, in der mehrere Abfahrten zusammenkommen und von der aus insgesamt drei Lifte nach oben führen. Vor dem Unfallereignis befuhren die Klägerin die Pi[…]